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Satzung des TURUL SACHSEN Ungarischer Verein

 

 § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der am 30.11.2017 in 01067 Dresden gegründete Verein führt den Namen:

TURUL SACHSEN Ungarischer Verein e.V.

Der Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 Zweck

Der „TURUL SACHSEN Ungarischer Verein“ e.V. verfolgt der folgende Zwecke

​>Wahrung der ungarischen Kultur und Tradition

  • Aufrechterhaltung und Pflege der ungarischen Sprache und Kultur

  • Förderung der Verbundenheit und des Zusammenhaltes der Menschen mit ungarischer Abstammung in Dresden und Umgebung

  • Zusammenarbeit mit landsmannschaftlichen Zusammenschlüssen anderer Ungarngruppen und der einheimischen Bevölkerung 

 

§ 2 (1) Zweckverwirklichung

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht

  • Realisierung von regelmäßigen ungarischen Kulturabenden;

  • Organisation der Gedenken an die ungarischen Fest- und Nationalfeiertage;

  • Organisation von Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Aufführungen, Festivals, Ausstellungen, Konferenzen, Bildungskurse usw.);

  • Einrichtung von vorschulischen und schulischen Lerngruppen für Kinder und Jugendliche auf Ungarisch;

  • Förderung der beruflichen und sozialen Integration ungarischer Zuwanderer;

  • Zusammenarbeit mit landsmannschaftlichen Zusammenschlüssen, Vereinigungen anderer Ungarngruppen und der einheimischen Bevölkerung;

  • Pflege der Vernetzung mit anderen ungarischen (Kultur-)Vereinen in Deutschland und im Ausland

 

§ 2 (2) Gemeinnützigkeit

Der „TURUL SACHSEN Ungarischer Verein“ e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des „TURUL SACHSEN Ungarischer Verein“ e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

​1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt den Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags mit.

 

3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldanforderungen des Vereins.

 

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

- durch Austritt (a)

- durch Ausschluss  (b)

- durch Tod (c)

 

Austritt (a)

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres zu  kündigen.

 

(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Vorstand spätestens 3 Monate vor  Schluss des Kalenderjahres zugehen.

 

Ausschuss (b)

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a) durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz  zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im  Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt  werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

b) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Verein diese schädigt oder  geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen  notwendig sind,

c) sich sein Verhalten mit den Belangen der Verein nicht vereinbaren lässt.

d) Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den  Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach  Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach  fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend  über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom  Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

 

Ausscheiden durch Tod (c)

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung die Leistungen der Verein in Anspruch  zu nehmen und an der Gestaltung der Verein mitzuwirken.  Es hat insbesondere das Recht:

 

a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen  teilzunehmen

b) Auskünfte über Angelegenheiten der Verein zu verlangen

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim  Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen,  worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte  Ergänzung abstimmen lässt.  Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen  gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands  müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich  bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

​Jedes Mitglied hat die Pflicht das Interesse des Vereins zu wahren. Es hat insbesondere

 

a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung  nachzukommen

b) der Verein jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen

c) Informationen der Verein gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln

d) die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.  In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

 

2.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl und Abwahl des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

f ) Wahl des Kassenprüfers

g) Ernennung von Ehrenmitglieder

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist vor 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des  Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,  wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss  einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von  1/ 10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt  wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche  Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom  stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und  der vorgehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter übertragen, der von  der Versammlung zu wählen ist.

 

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim  durchgeführt werden, wenn ein erschienen stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen  Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Die Mitgliederversammlung  fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige  Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind  nur Ja-  und  Nein- Stimmen.  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung alle  Mitglieder  beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der  Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber  dem Vorstand erklärt werden kann.

 

6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen       Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der       Abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl       entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom      jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei      Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, ein Beisitzer sowie maximal bis zu vier Vorstandsmitglieder.

 

2. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzer vertreten. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die  Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder

f ) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen

 

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

​Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von  der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl  ist zulässig.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seine Amtszeit aus, so wählt der  verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim  Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in eine Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.

 

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden bei dessen  Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht  angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der  Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre  Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise Erlassen oder stunden.

 

5. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

§ 15 Der Kassenprüfer

Ein Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung  abgeschlossen sein.

 

§ 16 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10  der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Ausländerrat Dresden e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke zu  verwenden hat.

 

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Satzungshistorie

Die Ursatzung wurde am 30.11.2017 errichtet.

Ursatzung wurde nach Hinweisen des Amtsgerichtes am 19.05.2018 geändert.

Alle zukünftigen Änderungen werden fortlaufend hinzugefügt.

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